FG Sachsen - Urteil vom 23.01.2014
6 K 1078/13 (Kg)
Normen:
FGO § 40; FGO § 46 Abs. 1 S. 3; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2; AO § 347 Abs. 1;

Abgrenzung zwischen echten und unechten Untätigkeitsrechtsbehelfen

FG Sachsen, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 6 K 1078/13 (Kg)

DRsp Nr. 2014/3428

Abgrenzung zwischen echten und unechten Untätigkeitsrechtsbehelfen

1. Im Steuerrecht sind sowohl Einsprüche als auch Klagen statthaft, die lediglich auf Beseitigung einer behördlichen Untätigkeit gerichtet sind (so genannte „echte” Untätigkeitsrechtsbehelfe); solche Verfahren erledigen sich in der Sache, sobald durch eine Entscheidung der Behörde die Untätigkeit beseitigt ist. Hat der Steuerpflichtige also eine echte Untätigkeitsklage mit dem dem Ziel erhoben, die Finanzbehörde lediglich zum Erlass einer schon länger ausstehenden Einspruchsentscheidung zu veranlassen, so erledigt sich die echte Untätigkeitsklage in der Hauptsache, wenn die Behörde die Einspruchsentscheidung erlässt. 2. Dagegen tritt bei so genannten „unechten” Untätigkeitsrechtsbehelfen, deren Ziel es ist, durch Aufhebung bzw. Änderung oder aber Erlass eines Verwaltungsaktes einen bestimmten Regelungsinhalt zu erwirken, nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 S. 3 FGO Erledigung ein, wenn die Behörde den „beantragten Verwaltungsakt” erlässt, indem sie dem Begehren vollinhaltlich stattgibt.