Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seinen notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 25. Januar 2017 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
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