FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2016
4 K 2086/14
Normen:
BGB § 670; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 1a;

Abgrenzung zwischen einkommensteuerfreiem Schadensersatz und steuerpflichtiger Entschädigungsleistung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2016 - Aktenzeichen 4 K 2086/14

DRsp Nr. 2016/20028

Abgrenzung zwischen einkommensteuerfreiem Schadensersatz und steuerpflichtiger Entschädigungsleistung

Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses neben einer Abfindungszahlung eine als Schadensersatz bezeichnete Zahlung zum Ausgleich möglicher von ihm bestrittener Ansprüche aus einem nicht beruflich veranlassten schadenstiftendem Ereignis zu leisten, liegt eine steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Einnahmen vor, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterliegt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 670; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 1a;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 400.000 € als Schadensersatz nicht einkommensteuerpflichtig oder als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a) EStG zu versteuern ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2012 allein zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte unter anderem als angestellter Geschäftsführer des S e.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.