Zu entscheiden ist, ob der in S (bei I) wohnende Kläger (Kl.), der seit dem 01.10.2000 bei einem Polizeiausbildungsinstitut in H tätig ist, seine Fahrten von der Wohnung in S zur Arbeitsstätte H (für das Streitjahr 2008) nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen steuerlich berücksichtigt erhält.
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