FG Münster - Urteil vom 28.02.2012
6 K 644/11 E
Normen:
EStG § 9 Abs 2; EStG § 9 Abs 1 Nr 4;

Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen

FG Münster, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 644/11 E

DRsp Nr. 2013/7

Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen

Wird ein Landesbeamter in Nordrhein-Westfalen für Zeiträume mehrerer Jahre versetzt mit wiederholt verlängerten zeitlichen Befristungen, so sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Dienstreisen mit vollem Fahrtkostenabzug der gefahrenen Kilometer, sondern als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale zu behandeln. Dies gilt allein schon dann, wenn es neben dem Versetzungsort gleichzeitig keine weiteren Orte einer beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers gibt. Nur die Aussicht auf eine (Rück-)Versetzung an die Wunschdienststelle begründet noch keine vorübergehende Arbeitsstätte.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 2; EStG § 9 Abs 1 Nr 4;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der in S (bei I) wohnende Kläger (Kl.), der seit dem 01.10.2000 bei einem Polizeiausbildungsinstitut in H tätig ist, seine Fahrten von der Wohnung in S zur Arbeitsstätte H (für das Streitjahr 2008) nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen steuerlich berücksichtigt erhält.