FG Hamburg - Beschluss vom 19.01.2006
III 163/05
Normen:
AO § 42 § 162 ; BewG § 68 ; BGB § 93 § 94 ; GrEStG § 2 § 8 § 9 ; HGB § 255 ;

Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Inventar

FG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen III 163/05

DRsp Nr. 2006/11626

Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Inventar

1. Bei mitverkauften Einbauküchen zählen zumindest in Norddeutschland Herd und Spüle als (wesentliche) Bestandteile zum Gebäude (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG vom 24. März 1998, III 1096/97, EFG 1998, 1058, m.w.N.); entsprechend sind eine speziell angepasste Arbeitsplatte und ähnlich eingepasste Verblendungen Gebäudebestandteile. 2. Der Gesamtkaufpreis für Grundstück und mitverkaufte bewegliche Einrichtungsgegenstände ist nötigenfalls im Schätzungswege aufzuteilen (vgl. BFH vom 17. Juni 1998, II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527); dabei ist für Möbel eine Absetzung für Abnutzung vorzunehmen.

Normenkette:

AO § 42 § 162 ; BewG § 68 ; BGB § 93 § 94 ; GrEStG § 2 § 8 § 9 ; HGB § 255 ;

Entscheidungsgründe:

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Beschlossen und verkündet:

Den Beteiligten werden folgende Hinweise erteilt:

Das Gericht schließt sich betreffend die Frage der Gebäudezugehörigkeit von Einbauküchen der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts an. Danach zählen Herd und Spüle in Norddeutschland als Bestandteil zum Gebäude. Entsprechendes muss für die speziell angepasste Arbeitsplatte und ähnlich eingepasste Verblendungen gelten. Weiterhin ist bei derartigen Möbeln eine Absetzung für Abnutzung vorzunehmen.