Abgrenzung zwischen Genussrecht und stiller Beteiligung; Einkommensteuer 1998
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 10 K 225/01
DRsp Nr. 2005/1794
Abgrenzung zwischen Genussrecht und stiller Beteiligung; Einkommensteuer 1998
1. Die Zeichnung von "Genussscheinen" im Rahmen eines Kapitalanlagemodells einer auf den Bermudas ansässigen Fondsgesellschaft (hier: Modell "Global Futures Fund I Limited") ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als stille Beteiligung i.S. der §§ 230 ff. HGB zu werten, wenn unter anderem- die Fondsgesellschaft durch ihren Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit handelsgewerblicher Art. ausübt,- die Einzahlung des Anlegers gegen Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt und in das Vermögen der Fondsgesellschaft gelangt, die Anleger zu keinen Nachschüssen verpflichtet sind,- die Fondsgesellschaft die Einzahlungen unabhängig von Weisungen der Anleger für die vorgesehenen Spekulationsgeschäfte einzusetzen hatte, und
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