FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.08.2007
6 K 1791/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 39
EFG 2007, 1884

Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften; Selbstständiger Systemadministrator kein Freiberufler

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 6 K 1791/05

DRsp Nr. 2007/18679

Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften; Selbstständiger Systemadministrator kein Freiberufler

Ein selbstständiger Diplom-Ingenieur, der ein Studium der technischen Informatik an der Berufsakademie absolviert hat und schwerpunktmäßig als Netzwerk- und Systemadministrator tätig ist, übt keine Tätigkeit aus, die der eines Ingenieurs oder eines Ingenieur ähnlichen Berufs entspricht, so dass gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte erzielt werden.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt.

Der Kläger studierte "Technische Informatik" an der Berufsakademie S. in G. und schloss das Studium als Diplom-Ingenieur (Berufsakademie) - Dipl.-Ing. (BA) - ab. Der Abschluss steht nach § 10 Abs. 4 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes - SächsBAG - dem entsprechenden Abschluss einer staatlichen Fachhochschule als berufsbefähigender Abschluss gleich. Im Anschluss an das Studium an der Berufsakademie nahm er an einer sechsmonatigen Weiterbildung zum NT-Projektingenieur bei PC-Ware in L... teil. Die Weiterbildung umfasst folgende Gebiete:

- Administering Microsoft Windows NT 4.0

- Supporting Microsoft Windows NT 4.0 - Core Technologies