Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt.
Der Kläger studierte "Technische Informatik" an der Berufsakademie S. in G. und schloss das Studium als Diplom-Ingenieur (Berufsakademie) - Dipl.-Ing. (BA) - ab. Der Abschluss steht nach § 10 Abs. 4 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes - SächsBAG - dem entsprechenden Abschluss einer staatlichen Fachhochschule als berufsbefähigender Abschluss gleich. Im Anschluss an das Studium an der Berufsakademie nahm er an einer sechsmonatigen Weiterbildung zum NT-Projektingenieur bei PC-Ware in L... teil. Die Weiterbildung umfasst folgende Gebiete:
- Administering Microsoft Windows NT 4.0
- Supporting Microsoft Windows NT 4.0 - Core Technologies
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