FG München - Urteil vom 10.07.2014
15 K 2275/11
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Abgrenzung zwischen gewerblicher oder freiberuflicher Fertigung von Gebrauchskunst

FG München, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 15 K 2275/11

DRsp Nr. 2014/14252

Abgrenzung zwischen gewerblicher oder freiberuflicher Fertigung von Gebrauchskunst

Ein Typograph und Grafiker, der nach vier Jahren Kunststudium und einer Schriftsetzerlehre nunmehr einzelunternehmerisch Plakate, Anzeigen für Hochzeiten und Geburtstage, Briefbögen, Visitenkarten, Speisekarten und Getränkekarten mit der Hand aus Blei- und Holzbuchstaben fertigt und auf Büttenpapier druckt, wird nicht künstlerisch i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig, wenn der zwar eine besondere Kreativität und hohe technische Fähigkeiten erkennen lassenden Gebrauchskunst der für eine gewisse Gestaltungshöhe erforderliche Abstraktionsgrad fehlt (Vorgabe der Materialien, Formen und des Zwecks durch Auftraggeber). Gibt die handwerkliche Leistung den Drucksachen das Gepräge, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Gewerbebetrieb, die der Kläger aus einer Tätigkeit als Typograph und Grafiker in den Streitjahren 2001 – 2007 erzielt hat.