BFH - Beschluss vom 04.03.2011
V B 51/10
Normen:
§ 4 Nr 12 UStG 1999; § 15 Abs 2 UStG 1999;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 860/08

Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

BFH, Beschluss vom 04.03.2011 - Aktenzeichen V B 51/10

DRsp Nr. 2011/6833

Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

NV: Bei der langfristigen Vermietung eines Theatergebäudes kommt es für die Abgrenzung, ob die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietung des Gebäudes oder die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen die Hauptleistung oder Nebenleistung darstellt, nicht auf die subjektive Einschätzung der Vertragsparteien, sondern auf die objektive Sicht eines Durchschnittsverbrauchers an.

Normenkette:

§ 4 Nr 12 UStG 1999; § 15 Abs 2 UStG 1999;

Gründe

I.