FG München - Urteil vom 10.07.2012
13 K 3810/09
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7; HGB § 255;

Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei Umwandlung eines Flachdachs in ein Satteldach

FG München, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 13 K 3810/09

DRsp Nr. 2012/18250

Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei Umwandlung eines Flachdachs in ein Satteldach

1. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 S. 1 HGB. 2. Im Einzelfall entscheiden die tatsächlichen Gegebenheiten, ob Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen vorliegen. Dies gilt auch in Bezug auf den Umbau eines Daches. So führt eine Verbesserung von erneuerten Teilen allein noch nicht zu Herstellungskosten. Sofern jedoch ein neuer Dachraum geschaffen wird und das Gebäude selbst durch die Erweiterung der Bausubstanz eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit erhält und eine erhebliche Wert- und Wesensveränderung erfährt, liegen regelmäßig Herstellungskosten vor. 3. Wird ein Flachdach durch ein Satteldach ersetzt, so liegen Herstellungskosten vor, wenn zwar kein ausbaufähiges Dachgeschoss geschaffen wurde, der entstandene Dachboden aber trotz statischer Unwägbarkeiten zumindest als Abstellraum genutzt werden kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7; HGB § 255;

Gründe

I.