FG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.2012
11 K 4736/07 F
Normen:
EStG § 16; EStG § 18; EStG § 34;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 712

Abgrenzung zwischen Kaufpreisvereinbarung im Rahmen einer Mitunternehmeranteils-Veräußerung und Gewinnverteilungsabrede

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 11 K 4736/07 F

DRsp Nr. 2013/3573

Abgrenzung zwischen Kaufpreisvereinbarung im Rahmen einer Mitunternehmeranteils-Veräußerung und Gewinnverteilungsabrede

Wird aus Anlass der Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine Mitunternehmerschaft vereinbart, dass der der weiterhin der Gesellschaft angehörende Übertragende als Gegenleistung eine gewisse Zeit einen lediglich prozentual bestimmten höheren Gewinnanteil erhalten soll, sind die erhöhten Gewinnanteile aufgrund der rechtlichen Unbestimmtheit der Gegenleistung als laufender Gewinn und nicht als der ermäßigten Besteuerung unterliegende Kaufpreisraten zu behandeln. Eine solche Vereinbarung ist dahin zu würdigen, dass auf einen Kaufpreis für die Übertragung der stillen Reserven verzichtet wird und der Übertragende im Ausgleich dafür höhere Gewinnanteile erhalten soll. Die Vereinbarung einer festen Obergrenze für die dem Übertragenden insgesamt zustehenden zusätzlichen Gewinnbeträge macht die Gewinnverteilungsabrede steuerlich nicht zu einem Veräußerungsvorgang.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 18; EStG § 34;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Jahre 1993-1996 und teilweise auch über die Höhe der auf sie entfallenden Anteile aus diesen Einkünften.