FG Hessen - Urteil vom 27.06.2012
11 K 459/07
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 651

Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer steuerbegünstigten Entschädigung oder eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns

FG Hessen, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 11 K 459/07

DRsp Nr. 2012/19367

Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer steuerbegünstigten Entschädigung oder eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns

Die von einem Rechtsanwalt an eine Rechtsanwalts- und Notarsozietät zu zahlenden Vertragsstrafe, für die Nichtteilnahme an der vereinbarten Bürogemeinschaft, ist bei der Sozietät steuerlich als laufende Betriebseinnahme aus selbständiger Tätigkeit und nicht als steuerbegünstigte Entschädigung zu erfassen. Die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung, die zu einer vorzeitigen Beendigung bzw. zum Nichtzustandekommen einer Geschäftsbeziehung geführt hat, liegt bei freiberuflich tätigen Rechtsanwälten noch im Bereich des Üblichen. Als Ersatzleistung für ein außerordentliches Schadensereignis und damit als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG wäre sie nur dann zu qualifizieren, wenn sie den über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schadensersatzansprüchen zuzuordnen wäre und wenn dem Steuerpflichtigen durch das Schadensereignis die wesentlichen Ertragsgrundlagen entzogen worden wären