FG Köln - Urteil vom 22.05.2013
7 K 187/10
Normen:
KraftStG § 8 Nr 2; KraftStG § 2 Abs 2; KraftStG § 18 Abs 12; KraftStG § 8 Nr 1 Buchst a;

Abgrenzung zwischen PKW und LKW

FG Köln, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 7 K 187/10

DRsp Nr. 2013/20917

Abgrenzung zwischen PKW und LKW

Zu den Kriterien der Abgrenzung eines PKW von einem LKW in kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Hinsicht Zur Auswirkung der Änderung des § 2 Abs. 2 KraftStG ab 11.12.2012 und dem Einfluss der Übergangsregelung des § 18 Abs 12 KraftStG.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr 2; KraftStG § 2 Abs 2; KraftStG § 18 Abs 12; KraftStG § 8 Nr 1 Buchst a;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Werbungskosten oder negative Einnahmen geltend machen kann, weil er durch die Insolvenz seines Arbeitgebers Genussrechtskapital verloren hat.

Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten für das Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war Arbeitnehmer (Tarifangestellter) der Firma H GmbH (H). Das Stammkapital der H betrug 15.000.000,– DM.

Am 24. März 1999 schloss die Geschäftsführung der H mit dem Betriebsrat der H zur Regelung der Arbeitszeit für den verlängerten Ausgleichszeitraum vom 01.01.99 bis zum 31.12.2002 eine „Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung gemäß § 4. Nr. 2 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 30. 11.1998”. Darin heißt es u.a.:

„1. Ergänzungen im Rahmen der Betriebsvereinbarung über die Einführung einer bedarfsorientierten gleitenden Arbeitszeitregelung

1.1 Dauer der Arbeitszeit