FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.09.2013
9 K 9388/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG 1990 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel Besteuerung von Einkünften aus Optionsgeschäften Trennung von Eröffnungs- und Glattstellungsgeschäft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 9 K 9388/12

DRsp Nr. 2014/13230

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel Besteuerung von Einkünften aus Optionsgeschäften Trennung von Eröffnungs- und Glattstellungsgeschäft

1. Für Wertpapierhandelsunternehmen ist ein Tätigwerden „für andere”, vor allem ein Tätigwerden „für fremde Rechnung” kennzeichnend. Umgekehrt deutet ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. 2. Optionsgeschäfte sind im Regelfall „privater” Natur und nur nach Maßgabe der §§ 22 Nr. 3, 23 EStG steuerbar. 3. Einkünfte aus der Glattstellung erworbener Optionsrechte sind im streitigen Zeitraum bis 2006 als private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar. 4. Eröffnungs- und Glattstellungsgeschäft bilden keine Einheit, die sich lediglich auf Differenzausgleich richtet. Vielmehr ist zwischen Optionsvertrag und Übertragungsgeschäft, also zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft, rechtlich zu unterscheiden, da der Steuerpflichtige mit jedem Teilschritt einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, insbesondere die Option verfallen lassen kann (sog. Trennungstheorie).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.