FG Köln - Urteil vom 01.03.2007
9 K 7050/02
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1159

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichen Wertpapierhandel????

FG Köln, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 9 K 7050/02

DRsp Nr. 2007/12879

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichen Wertpapierhandel????

1) Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet nur in besonderen Fällen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Tätigkeit, nämlich dann, wenn sich der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verhältnisse "wie ein Händler" verhalten hat. 2) Verwaltet ein Steuerpflichtiger, der sich als Gymnasiallehrer autodidaktisch Kenntnisse im Bank- und Börsenwesen verschafft hat, überwiegend eigenes Vermögen, das er mit von seiner Mutter überlassenen Mitteln vermischt und auf unter eigenen Namen geführten Bankkonten und Depots verwahrt, ohne dass er über ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation verfügt, überschreitet er die Grenze zum gewerblichen Wertpapierhandel auch dann (noch) nicht, wenn er die alleinige Entscheidungskompetenz über die Anlage der ihm von seiner Mutter überlassenen Mittel verfügt.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Kläger (Kl.) im Streitjahr getätigten An- und Verkäufe von Wertpapieren als private Vermögensverwaltung oder aber als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.