FG Saarland - Urteil vom 16.05.2013
1 K 1680/10
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 8; HGB § 230; BGB § 675;

Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Geschäftsbesorgung keine Steuerbarkeit von Einnahmen aus vorgespiegelten Termingeschäften bis zum 31.12.1998 kein Zufluss steuerbarer Einnahmen beim betrogenen Anleger durch Novation, sondern nur in Höhe der Auszahlungen, soweit sie das eingezahlte Kapital übersteigen

FG Saarland, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 1 K 1680/10

DRsp Nr. 2013/16670

Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Geschäftsbesorgung keine Steuerbarkeit von Einnahmen aus vorgespiegelten Termingeschäften bis zum 31.12.1998 kein Zufluss steuerbarer Einnahmen beim betrogenen Anleger durch Novation, sondern nur in Höhe der Auszahlungen, soweit sie das eingezahlte Kapital übersteigen

1. Der Auftrag des Steuerpflichtigen an eine Kapitalanlagegesellschaft, in seinem Namen Terminkontrakte aus Mitteln abzuschließen, die sich auf dem Treuhandkonto eines Brokerhauses befunden haben, führte nach den Gesamtumständen des Streitfalls nicht zur Begründung einer stillen Gesellschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der beauftragten Kapitalanlagegesellschaft, sondern hier war vom Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags auszugehen. 2. Auch Einnahmen, die nicht aus tatsächlich durchgeführten, sondern aus lediglich vorgespiegelten privaten Termingeschäften stammen, waren bis zum 31.12.998 nicht steuerbar. 3. Nur soweit der betrogene Anleger Zahlungen erhält, die über das von ihm eingesetzte Kapital hinausgehen, handelt sich bei diesen Beträgen um Einnahmen, die dem betrogenen Anleger – veranlasst durch die fehlgeschlagene Einkunftserzielung – zufließen.