FG München - Urteil vom 16.04.2015
13 K 2956/11
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 4; EStG § 23 Abs. 3; AO § 162; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2015, 1447

Abgrenzung zwischen Veräußerung und Rückabwicklung bei der Rückübertragung von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds wirtschaftsgutbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns anteilige Anschaffungskosten als Veräußerungspreis

FG München, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 13 K 2956/11

DRsp Nr. 2015/11677

Abgrenzung zwischen Veräußerung und Rückabwicklung bei der Rückübertragung von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds wirtschaftsgutbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns anteilige Anschaffungskosten als Veräußerungspreis

1. Aus dem Umstand, dass die Rückübertragung von Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds mit Sammelklagen auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung zusammenhängen, ergibt sich noch nicht zwangsläufig, dass sich eine Rückübertragung der Kommanditanteile im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts vollziehen muss und eigenständige Veräußerungsgeschäfte ausgeschlossen sind. Maßgeblich hierfür sind vielmehr die jeweiligen Umstände der Rückübertragung im Einzelfall, wobei u. a. zu berücksichtigen ist, auf wessen Veranlassung und an welche Person die Übertragung der Kommanditanteile erfolgt. 2. Eine Rückabwicklung liegt nicht vor, wenn von einer solchen in den zugrunde liegenden Verträgen nicht die Rede ist und die Anteile auch nicht auf den Schadensersatzpflichtigen, sondern auf eine dritte Gesellschaft übertragen werden, die weder am Beitritt zu den Fonds noch an deren Verwaltung beteiligt war.