Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin ist Mutter des am 25. Dezember 1999 geborenen Kindes B..., für den sie seit Juni 2012 laufend Kindergeld erhielt. Die Klägerin ist Staatsangehörige von Togo und war seit Sommer 2010 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. §
Im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2017 durch die Beklagte übersandte die Klägerin als Nachweis ihrer Erwerbstätigkeit die ihr in dem genannten Zeitraum ausgestellten Lohnabrechnungen sowie einen Bescheid über den Bezug von Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - für den Zeitraum Juni 2014 bis April 2015. Für die Monate Oktober 2015, Februar 2016, April bis einschließlich Juni 2016 und Oktober 2016 legte sie keine Nachweise über eine Erwerbstätigkeit oder einen Leistungsbezug vor.
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