BFH - Beschluss vom 19.01.2011
X B 156/10
Normen:
EStG § 7g;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5647/08

Abhängigkeit der Gewährung einer Ansparabschreibung gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) von der verbindlichen Bestellung eines Investitionswirtschaftsguts im Fall der Gründung oder wesentlichen Erweiterung eines Betriebs; Außerordentliche Kapazitätserweiterung eines bereits bestehenden Betriebs als wesentliche Erweiterung

BFH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen X B 156/10

DRsp Nr. 2011/4029

Abhängigkeit der Gewährung einer Ansparabschreibung gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) von der verbindlichen Bestellung eines Investitionswirtschaftsguts im Fall der Gründung oder wesentlichen Erweiterung eines Betriebs; Außerordentliche Kapazitätserweiterung eines bereits bestehenden Betriebs als wesentliche Erweiterung

NV: Die Ungewissheit i. S. von § 165 i. V. m. § 171 Abs 8 AO, ob eine Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob eine Liebhaberei vorliegt, ist regelmäßig zu dem Zeitpunkt beseitigt, zu dem dessen unternehmerische Tätigkeit beendigt ist und das FA hiervon Kenntnis hat. Nicht erforderlich ist, dass das FA sich zu diesem Zeitpunkt bereits die vollständige Kenntnis der maßgeblichen Hilfstatsachen verschafft hat.

Normenkette:

EStG § 7g;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufgezeigten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind, auch soweit sie rechtzeitig vorgetragen worden sind, zum Teil nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. Im Übrigen liegen sie nicht vor.

1.

Der Kläger hat nicht in der erforderlichen Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).