FG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2009
7 K 3109/07 H(L)
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1; EStG § 38 a Abs. 1; EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 Satz 3; LStDV § 1 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1;

Abhängigkeit der Haftungsschuld von der Jahreslohnsteuer; Lohnsteuerhaftung; Scheinselbständigkeit; Leistungsbeziehungen; Haftungsschuld; Jahreslohnsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 7 K 3109/07 H(L)

DRsp Nr. 2010/14508

Abhängigkeit der Haftungsschuld von der Jahreslohnsteuer; Lohnsteuerhaftung; Scheinselbständigkeit; Leistungsbeziehungen; Haftungsschuld; Jahreslohnsteuer

1. Von einem Immobilienunternehmen laufend zu Sanierungsarbeiten eingesetzte und zu diesem Zweck eingereiste polnische Handwerker können nach Lage der Gesamtumstände des Einzelfalls ungeachtet vorliegender Gewerbeanmeldungen, der Ausstellung von Rechnungen, nicht festgelegter Arbeitszeiten und des Fehlens eines Anspruchs auf Urlaub bzw. Lohnfortzahlung aufgrund der tatsächlichen Durchführung der Leistungsbeziehungen (Entlohnung ohne vorherige Abnahme von Gewerken auf arbeitnehmertypische Weise, kein Unternehmerrisiko, kein fest umrissener Leistungsgegenstand, Unterbringung in Firmenunterkünften) lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer zu behandeln sein. 2. Die Haftungsschuld nach § 42 d EStG ist ausschließlich von der Lohnsteuerschuld und damit auch von der Jahreslohnsteuer abhängig und nicht von der letztendlich entstandenen Einkommensteuerschuld.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1; EStG § 38 a Abs. 1; EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 Satz 3; LStDV § 1 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand