BFH - Beschluss vom 29.09.2011
IV B 55/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3912/07

Abhängigkeit der Qualifikation eines Darlehens als Sonderbetriebsvermögen II von der Reihenfolge der einzelnen Schritte zur Begründung und Finanzierung der Beteiligung an der Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen IV B 55/10

DRsp Nr. 2012/137

Abhängigkeit der Qualifikation eines Darlehens als Sonderbetriebsvermögen II von der Reihenfolge der einzelnen Schritte zur Begründung und Finanzierung der Beteiligung an der Personengesellschaft

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- nicht begründet. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine grundsätzliche Bedeutung.