FG Köln - Urteil vom 24.01.2006
5 K 2573/05
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1813
DStRE 2006, 1057
EFG 2006, 1064
NZM 2006, 599
NZM 2007, 104

Abhängigkeit der Steuerermäßigung von eigener Beauftragung durch den Steuerpflichtigen, nicht durch eine Wohneigentumsgemeinschaft

FG Köln, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 5 K 2573/05

DRsp Nr. 2006/11691

Abhängigkeit der Steuerermäßigung von eigener Beauftragung durch den Steuerpflichtigen, nicht durch eine Wohneigentumsgemeinschaft

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a EStG setzt eine eigene Beauftragung, den Erhalt einer Rechnung und den Zahlungsnachweis durch den Steuerpflichtigen voraus, gegenüber dem auch die Dienstleistung erbracht werden muss. Die Beauftragung durch den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft und die Erbringung der Dienstleistung gegenüber der Gemeinschaft fällt nicht unter die Vergünstigung, weil in diesem Fall kein arbeitsmarktpolitischer Effekt dahin gehend erreicht werden kann, dass ein Privathaushalt einen Dienstleister für solche Arbeiten beauftragt, die der Haushalt bislang selbst verrichtet hat.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 2003 geltend machen kann.