FG Hamburg - Beschluss vom 28.08.2020
4 K 223/14
Normen:
FGO § 67 Abs. 1;

Abhängigkeit der Zulässigkeit der nachträglichen subjektiven Klagehäufung (Beteiligtenbeitritt) von der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage

FG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 4 K 223/14

DRsp Nr. 2020/16927

Abhängigkeit der Zulässigkeit der nachträglichen subjektiven Klagehäufung (Beteiligtenbeitritt) von der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage

Die Zulässigkeit der nachträglichen subjektiven Klagehäufung (Beteiligtenbeitritt) gemäß § 67 Abs. 1 FGO ist nicht von der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage abhängig

Tenor

Die Gerichtskosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die auf die Klägerin zu 2) entfallenden außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.

Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

FGO § 67 Abs. 1;

Gründe

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens sind gemäß 138 Abs. 1 und Abs. 2 FGO wie im Tenor dargelegt zwischen den Beteiligten aufzuteilen.

I.

Die mit Schriftsatz vom ... erklärte Klageänderung in Form der nachträglichen subjektiven Klagehäufung (Beteiligtenbeitritt) ist gemäß § 67 Abs. 1 FGO zulässig. Nach dieser Norm ist eine Klageänderung, zu der auch der Beteiligtenbeitritt gehört, zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.