Die Gerichtskosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die auf die Klägerin zu 2) entfallenden außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens sind gemäß 138 Abs. 1 und Abs. 2 FGO wie im Tenor dargelegt zwischen den Beteiligten aufzuteilen.
I.
Die mit Schriftsatz vom ... erklärte Klageänderung in Form der nachträglichen subjektiven Klagehäufung (Beteiligtenbeitritt) ist gemäß § 67 Abs. 1 FGO zulässig. Nach dieser Norm ist eine Klageänderung, zu der auch der Beteiligtenbeitritt gehört, zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|