FG Niedersachsen - Beschluss vom 21.08.2013
7 K 114/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Kindergeld von der Art seines Aufenthaltsstatus hinsichtlich Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot

FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 7 K 114/13

DRsp Nr. 2014/5801

Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Kindergeld von der Art seines Aufenthaltsstatus hinsichtlich Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot

Das vorlegende Gericht hält die Regelung des § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG), nach der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus - teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld hat, für verfassungswidrig. Das vorlegende Gericht setzt deshalb das Verfahren aus und holt gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass § 62 Abs. 2 EStG gegen das für alle Menschen geltende Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt. Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien des § 62 Abs. 2 EStG halten nach Auffassung des vorlegenden Gerichts einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Stellt man die gesetzlichen Differenzierungen des § 62 Abs. 2 dem Zweck des Kindergeldes (§ : steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und Förderung der Familie) gegenüber, ergibt sich kein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel Abs. .