BFH - Urteil vom 27.01.2011
III R 45/09
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2726/05

Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs eines Ausländers mit einem ihn nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel von der tatsächlichen Erlaubnis

BFH, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen III R 45/09

DRsp Nr. 2011/9444

Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs eines Ausländers mit einem ihn nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel von der tatsächlichen Erlaubnis

Besitzt ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen Aufenthaltstitel, der nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, so hat er nur dann unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm die Erwerbstätigkeit tatsächlich erlaubt worden ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die im Juni 1986 geborene, aus dem Jemen stammende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste als Asylbewerberin in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Ab Dezember 2002 war ihr Aufenthalt geduldet, im März 2003 erhielt sie eine Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG 1990), die bis zum 17. Juni 2004 verlängert wurde. Im April 2004 wurde der Klägerin außerdem eine Bescheinigung erteilt, wonach ihr Aufenthalt gemäß § 69 Abs. 3 AuslG 1990 als erlaubt galt. Eine Arbeitsaufnahme war ihr nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet, ab dem Jahr 2005 hätte eine Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung erlaubt werden können. Tatsächlich war die Klägerin bis Oktober 2008 nicht im Besitz einer derartigen Erlaubnis.