FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2007
6 K 5269/03 B
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 2, 1 § 4 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 3 ; AO (1977) § 164 Abs. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002; StBereinG (1999);
Fundstellen:
DB 2007, 2682
EFG 2007, 1698

Abhängigkeit einer Bilanzänderung von einer Bilanzberichtigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 6 K 5269/03 B

DRsp Nr. 2007/16460

Abhängigkeit einer Bilanzänderung von einer Bilanzberichtigung

1. Eine Bilanzänderung kommt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 nur im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach Satz 1 der Vorschrift in Betracht. Dem steht die verfahrensrechtliche Änderbarkeit des betreffenden Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen. Die Änderbarkeit des jeweiligen Steuerbescheids ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Bilanzänderung noch steuerlich auswirken kann; die Voraussetzungen der Bilanzänderung werden aber durch § 164 Abs. 2 AO in keiner Weise berührt, sondern allein durch § 4 Abs. 2 EStG 1999 bestimmt. 2. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Unternehmen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, gegenüber denjenigen Unternehmen, die ihre einkommensteuerpflichtigen Einkünfte durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1999 ermitteln, ist insoweit nicht gegeben (Anschluss an BFH, Urteil v. 14.2.2007, XI R 16/05).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 2, 1 § 4 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 3 ; AO (1977) § 164 Abs. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002; StBereinG (1999);

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Umfang bei der Jahressteuerveranlagung der Klägerin zu 1.) für das Streitjahr 1999 Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.