BFH - Beschluss vom 19.01.2007
VII B 142/06
Normen:
BierStG (1993) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 873
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4578/04

Abhängigkeit einer Brauerei i. S. von § 2 Abs. 3 BierStG 1993

BFH, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen VII B 142/06

DRsp Nr. 2007/5934

Abhängigkeit einer Brauerei i. S. von § 2 Abs. 3 BierStG 1993

Bei der Frage, ob eine Brauerei von einer anderen rechtlich oder wirtschaftlich abhängig ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Vorzunehmen ist eine Gesamtwürdigung aller auf ein Abhängigkeitsverhältnis andeutenden Anhaltspunkte.

Normenkette:

BierStG (1993) § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt in eigenen Betriebsräumen Bier her. Die Gesamtjahreserzeugung betrug im Streitjahr weniger als 200 000 hl, so dass das Hauptzollamt T, dessen Zuständigkeit nunmehr auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, die Biersteuer zunächst unter Anwendung eines nach § 2 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1993 (BierStG 1993) ermäßigten Biersteuersatzes festsetzte. Aufgrund des Ergebnisses einer Außenprüfung, bei der eine Abhängigkeit von einer österreichischen Brauerei (Ö-AG) festgestellt worden war, setzte das Hauptzollamt T die Biersteuer unter Anwendung des Regelsteuersatzes (§ 2 Abs. 1 BierStG 1993) neu fest. Der gegen den Änderungsbescheid gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg; auch die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos.