I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt in eigenen Betriebsräumen Bier her. Die Gesamtjahreserzeugung betrug im Streitjahr weniger als 200 000 hl, so dass das Hauptzollamt T, dessen Zuständigkeit nunmehr auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, die Biersteuer zunächst unter Anwendung eines nach §
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