Gegenstand der Klage ist die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten.
Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Das Stammkapital der Beklagten in Höhe von DM 160.000,-- wird - neben eigenen Anteilen und einer Beteiligung der Firma ... (nachstehend: R.) von den Mitgliedern zweier Familien-Stämme (G. und S.) gehalten. Zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung vom 28.6.1994 waren sie wie folgt verteilt:
... G. ... DM 11.000,--
... G. ... DM 11.000,-- = 30%
... G. ... gemeinschaftlich DM 26.000,--
... S. ... DM 6.000,-- = 3,75 %
... S. ... DM 32.000,-- = 20 %
... S. ... DM 10.000,-- = 6,25 %
R. ... DM 16.000,-- = 10 %
eigene Anteile DM 48.000,-- = 30 %
An der R. wiederum sind die Beklagte mit 50 %, S. mit 25 % sowie der Kläger und G. (die Mutter des Klägers) jeweils mit 12,5 % beteiligt. Der Gesellschafter S. ist gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten und der R., ebenso übt der Prokurist Sch. seine Funktion sowohl für die Beklagte als auch die R. aus.
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