I.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1996 erkannte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) statt eines erklärten Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) i. H. v. 33.160 DM nur einen solchen von 1.700 DM an. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 1996 Einspruch ein.
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