FG München - Urteil vom 18.09.2001
13 K 5249/98
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a ; AO § 122 ; AO § 118 ;

Abhilfebescheid; Bekanntgabewille; gemeinsamer Bekanntgabewille von Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter; Einkommensteuer 1995

FG München, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 13 K 5249/98

DRsp Nr. 2002/4237

Abhilfebescheid; Bekanntgabewille; gemeinsamer Bekanntgabewille von Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter; Einkommensteuer 1995

Haben der Sachgebietsleiter und dann auch der Sachbearbeiter hinsichtlich einer nur vom Sachbearbeiter unterzeichneten Abhilfeverfügung das Nichtvorhandensein ihres gemeinsamen Bekanntgabewillens vor der versehentlichen Versendung des dem Einspruchsbegehren stattgebenden Einkommensteuerbescheids hinreichend aktenkundig gemacht, kommt es auf die rechtzeitige Mitteilung des Nichtvorhandenseins des Bekanntgabewillens gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht an. Ein dem Steuerpflichtigen zugehender Abhilfebescheid ist ein bloßer Scheinverwaltungsakt.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a ; AO § 122 ; AO § 118 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Mit Bescheid vom 25. Juni 1996 erkannte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) statt eines erklärten Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) i. H. v. 33.160 DM nur einen solchen von 1.700 DM an. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 1996 Einspruch ein.