BFH - Beschluss vom 10.06.2005
IV B 247/03
Normen:
AO § 181 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1747
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 219/02

Abhilfebescheid; Einigung im FG-Verfahren

BFH, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen IV B 247/03

DRsp Nr. 2005/14236

Abhilfebescheid; Einigung im FG-Verfahren

Wird ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheides, in dem es auch um die Frage der Feststellungsverjährung geht, durch Einigung der Beteiligten auf einen bestimmten Gewinn erledigt, so kann dem darauf ergehenden Abhilfebescheid nicht entgegengehalten werden, er gebe mangels Hinweises nach § 181 Abs. 5 AO das Ergebnis der Einigung nicht zutreffend wieder.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Gründe gestützt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und vom 17. April 2000 X B 9/00, BFH/NV 2000, 1334; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31, m.w.N.).