BFH - Urteil vom 27.09.2012
III R 55/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; SozSichAbk Türkei Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e; SozSichAbk Türkei Art. 4 Buchst. a; SozSichAbk Türkei Art. 33 Abs. 1 Satz 1; SozSichAbk Türkei Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4251/09 AO

Abkommenskindergeld für einen türkischstämmigen Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen III R 55/10

DRsp Nr. 2013/164

Abkommenskindergeld für einen türkischstämmigen Arbeitnehmer

Ein deutscher Arbeitnehmer türkischer Abstammung, der im Inland beschäftigt ist und auch dort seinen Wohnsitz hat, kann für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit beanspruchen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; SozSichAbk Türkei Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e; SozSichAbk Türkei Art. 4 Buchst. a; SozSichAbk Türkei Art. 33 Abs. 1 Satz 1; SozSichAbk Türkei Art. 33 Abs. 2;

Gründe

I.

Der türkischstämmige Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater dreier --im Streitzeitraum-- minderjähriger Söhne. Er ist in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt und wohnt auch im Inland. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Die Kinder leben seit den Sommerferien 2007 mit ihrer Mutter in der Türkei. Dort haben sie seitdem ihren Wohnsitz. In Deutschland halten sie sich nur noch gelegentlich im Rahmen von Besuchen auf.

Als die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) vom Wegzug der Kinder und der Mutter erfuhr, hob sie die Kindergeldfestsetzung ab August 2007 auf und forderte zugleich das bereits gezahlte Kindergeld zurück.