BFH - Beschluss vom 20.12.2006
I B 47/05
Normen:
DBA-Großbritannien Art. III Abs. 1 S. 2 Art. VII Abs. 1, 5 ; EStG (a.F.) § 2a Abs. 3 ; EGV Art. 56 Art. 73b ; FGO § 76 § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 539
BFH/NV 2007, 831
BFHE 216, 276
BStBl II 2009, 766
DStRE 2007, 473
IStR 2007, 221
IStR 2007, 330
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 90/2004

Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen I B 47/05

DRsp Nr. 2007/4616

Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

»1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen-- gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind, wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet. 2. Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006, 2326). 3. Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.«

Normenkette:

DBA-Großbritannien Art. III Abs. 1 S. 2 Art. VII Abs. 1, 5 ; EStG (a.F.) § 2a Abs. 3 ; EGV Art. 56 Art. 73b ; FGO § 76 § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Zinsen für Darlehen, welche die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 1. von der Klägerin zu 3. erhalten hat.