FG München - Gerichtsbescheid vom 12.07.2006
7 K 189/04
Normen:
DBA CSK Art. 11 Abs. 2 Art. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 420

Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen inländischer Gesellschafter aus der Überlassung von Gesellschaftsdarlehen an eine in Tschechien ansässige gewerblich geprägte Personengesellschaft

FG München, Gerichtsbescheid vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 7 K 189/04

DRsp Nr. 2006/29655

Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen inländischer Gesellschafter aus der Überlassung von Gesellschaftsdarlehen an eine in Tschechien ansässige gewerblich geprägte Personengesellschaft

Zu den "Zinsen" im Sinne von Art. 11 DBA Tschechien gehören auch Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, die - anders als die Gewinnanteile der Komplementäre einer Kommanditgesellschaft - nicht zu den Unternehmensgewinnen zählen. Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, die eine in der Bundesrepublik ansässige GmbH von einer in Tschechien ansässigen gewerblich geprägten Personengesellschaft bezieht, sind daher nach dem DBA in Tschechien von der Besteuerung freigestellt; das Besteuerungsrecht steht der Bundesrepublik zu. Eine andere Beurteilung ergab sich im Streitfall weder aus dem Betriebsstättenvorbehalt des DBA noch aus dem Umstand, dass die Einkünfte aus dem Darlehen nach deutschem Steuerrecht zu den Erträgen aus der Beteiligung gehören.

Normenkette:

DBA CSK Art. 11 Abs. 2 Art. 7 ;

Tatbestand:

I.