BFH - Beschluß vom 30.07.2001
VII B 78/01
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 ; AO (1977) § 284 ; FGO § 91 Abs. 1, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 1890
BStBl II 2001, 681
DStR 2001, 1567
DStZ 2000, 786

Abkürzung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluß vom 30.07.2001 - Aktenzeichen VII B 78/01

DRsp Nr. 2001/11942

Abkürzung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung

»1. Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu, dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung erreichen. 2. Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge (1.).«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 ; AO (1977) § 284 ; FGO § 91 Abs. 1, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe: