Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 26.08.2020 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2022 insoweit aufgehoben, als Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 25.06.2012 bis 24.06.2016 festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtmäßigkeit der Kraftfahrzeugfestsetzung der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegensteht.
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