FG Niedersachsen - Urteil vom 27.03.2009
1 K 52/09
Normen:
AO § 165; AO § 171 Abs. 8 Satz 1;

Ablauf der Festsetzungsfrist im Fall des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO in Liebhabereifällen; Liebhaberei; Festsetzungsfrist

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 52/09

DRsp Nr. 2010/22911

Ablauf der Festsetzungsfrist im Fall des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO in Liebhabereifällen; Liebhaberei; Festsetzungsfrist

1. Zum Beginn und zum Ablauf der Festsetzungsfrist. 2. Bei vorläufiger Steuerfestsetzung endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. 3. Für den Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO kommt es auf die "positive Kenntnis" von der Beseitigung der Ungewissheit an. Ein bloßes "Kennenmüssen" von Tatsachen, die das FA bei pflichtgemäßer Ermittlung erfahren hätte, steht der Kenntnis nicht gleich. 4. Die Ungewissheit, ob ein Stpfl. mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.

Normenkette:

AO § 165; AO § 171 Abs. 8 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin für die Streitjahre erklärten Verluste aus ihrem Reithallenbetrieb steuerlich anzuerkennen sind.