BFH - Urteil vom 16.12.2014
VIII R 30/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KStG i.d.F. des JStG 2007 § 8b Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 32a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 13c Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 10, § 181 Abs. 1 bis 3;
Vorinstanzen:
FG München , vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2803/09
- Vorinstanzaktenzeichen (EFG 2012, 1878)

Ablauf der Festsetzungsverjährung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen VIII R 30/12

DRsp Nr. 2015/8552

Ablauf der Festsetzungsverjährung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung

1. Im Anwendungsbereich des § 32a KStG ist nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG —als lex specialis zu den Korrekturtatbeständen der §§ 171 ff. AO— grundsätzlich von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer vGA auszugehen, solange über diese vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist. 2. Die Regelung führt nur dann nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten, sondern zu einer verfassungskonformen sog. unechten Rückwirkung, wenn im Zeitpunkt der Einführung des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid noch nicht eingetreten war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011 7 K 2803/09 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KStG i.d.F. des JStG 2007 § 8b Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 32a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 13c Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 10, § 181 Abs. 1 bis 3;

Gründe

I.