BFH - Urteil vom 11.02.2009
I R 15/08
Normen:
AO § 169 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3a; AO § 181 Abs. 5; FGO § 126 Abs. 2; EStG § 10d Abs. 1; EStG § 10d Abs. 2; EStG § 10d Abs. 4; EStG § 52 Abs. 25;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1179/06

Ablauf der Feststellungsfrist als Hindernis zur Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

BFH, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen I R 15/08

DRsp Nr. 2009/20989

Ablauf der Feststellungsfrist als Hindernis zur Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3a; AO § 181 Abs. 5; FGO § 126 Abs. 2; EStG § 10d Abs. 1; EStG § 10d Abs. 2; EStG § 10d Abs. 4; EStG § 52 Abs. 25;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs der Ablauf der Feststellungsfrist entgegensteht.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine im Jahr 1994 gegründete GmbH, gab für 1994 und für das Streitjahr 1995 zunächst keine Körperschaftsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte sie daraufhin für diese Jahre nicht zur Körperschaftsteuer. Für das Folgejahr (1996) erließ er einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlagen schätzte.