Die Beteiligten streiten darüber, ob der Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs der Ablauf der Feststellungsfrist entgegensteht.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine im Jahr 1994 gegründete GmbH, gab für 1994 und für das Streitjahr 1995 zunächst keine Körperschaftsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte sie daraufhin für diese Jahre nicht zur Körperschaftsteuer. Für das Folgejahr (1996) erließ er einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlagen schätzte.
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