LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.05.2017
17 Sa 71/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; PersVG Brandenburg § 67;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1277/16

Ablauf der Kündigungserkärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung während Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 71/17

DRsp Nr. 2018/17617

Ablauf der Kündigungserkärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung während Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens

Zur Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB bei Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens.

Da die Kündigungserklärungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB durch einen öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig nicht gewahrt werden kann, wenn die zu beteiligende Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren ihre Zustimmung zu der Kündigung verweigert oder im Mitwirkungsverfahren Bedenken gegen die Kündigung geltend macht, über die die übergeordnete Dienststelle zu entscheiden hat, sind § 626 Abs. 2 BGB und die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften dahingehend zu harmonisieren, dass das vorgeschriebene personalvertretungsrechtliche Verfahren vor Ablauf der Kündigungserklärungsfrist einzuleiten ist und der Zugang der Kündigung nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu bewirken ist.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29. November 2016 - 3 Ca 1277/16 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; PersVG Brandenburg § 67;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.