I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war durch Bescheide vom 2. Juli 1997 auf den 1. Januar 1993 und 1995 unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Vermögensteuer veranlagt worden. Er ist Miteigentümer zu 1/2 des Grundstücks ... Der Einheitswert für dieses Grundstück war durch Bescheid vom 1. Juni 1994 (abgesandt am 26. Juni) auf den 1. Januar 1993 auf 1 222 330 DM festgestellt worden, so dass auf den Kläger ein anteiliger Einheitswert von 611 150 DM entfiel. Der Miteigentumsanteil war in dem Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1993 nicht und in dem Bescheid auf den 1. Januar 1995 nur mit 140 v.H. von 511 650 DM berücksichtigt worden.
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