BFH - Urteil vom 01.02.2012
I R 18/11
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt.; AO § 181 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3289/08

Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

BFH, Urteil vom 01.02.2012 - Aktenzeichen I R 18/11

DRsp Nr. 2012/6752

Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

1. Ist ein Antrag auf (befristetes) Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).2. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns keine zeitlichen Vorgaben enthält. Ist die Finanzbehörde faktisch daran gehindert, den Prüfungsfall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne aufzunehmen, endet die Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrundes.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt.; AO § 181 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) gehemmt wird, wenn ein unbefristeter Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns gestellt, aber nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Antragseingang mit der Außenprüfung begonnen worden ist.