BFH - Urteil vom 30.03.2011
I R 41/10
Normen:
§ 171 Abs 4 AO;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 234/06

Ablaufhemmung bei AußenprüfungZweck des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO

BFH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen I R 41/10

DRsp Nr. 2011/11479

Ablaufhemmung bei AußenprüfungZweck des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO

NV: Der Umfang der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO wird nach st. Rspr. dadurch bestimmt, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume die jeweilige Prüfungsanordnung erfasst und hinsichtlich welcher tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind. Dabei ist ein Steuerbescheid auch dann "auf Grund einer Außenprüfung ergangen", wenn er einen auf Grund der Außenprüfung ergangenen Bescheid ändert oder berichtigt. Ob der Erlass von (Änderungs-)Bescheiden den Abschluss der Prüfung kenntlich macht, ist nach dem "Empfängerhorizont" zu entscheiden.

Normenkette:

§ 171 Abs 4 AO;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Steuerbescheid innerhalb oder nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X. Diese hatte im Dezember 1996 ihre Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr (1995) abgegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte daraufhin einen Gewerbesteuermessbescheid erlassen, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Von Dezember 1999 an begann das FA mit einer Außenprüfung bei X, die u.a. die Gewerbesteuer 1994 bis 1997 umfasste.