FG Münster - Urteil vom 22.05.2003
5 K 1318/00
Normen:
AO § 171 Abs. 3a S. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 590
EFG 2003, 1442

Ablaufhemmung bei gerichtlicher und behördlicher Aufhebung von Steuerbescheiden

FG Münster, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 5 K 1318/00

DRsp Nr. 2003/14058

Ablaufhemmung bei gerichtlicher und behördlicher Aufhebung von Steuerbescheiden

Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a S. 3 AO verlängert die Festsetzungsfrist nur für den Fall der gerichtlichen Aufhebung eines Steuerbescheides. Eine analoge Anwendung der Vorschrift für den Fall der behördlichen Aufhebung kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3a S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 3a S. 3 Abgabenordnung - AO - auf den Fall der behördlichen Aufhebung eines Haftungsbescheides im Klageverfahren.