FG Münster - Urteil vom 24.09.2009
8 K 2284/06 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 18 Abs. 1; GrEStG § 18 Abs. 2; GrEStG § 19; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 507

Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar

FG Münster, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 8 K 2284/06 GrE

DRsp Nr. 2010/3041

Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar

1. Beim Erwerb aller Anteile einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch eine einzige Person gehen die Anteile mit der Übertragung unter, weshalb eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ausscheidet. 2. Ist der Steuerpflichtige selbst nicht zur Anzeige eines grunderwerbsteuerlich relevanten Sachverhalts verpflichtet, kann die Nichtanzeige durch den Notar keine Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen bewirken.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 18 Abs. 1; GrEStG § 18 Abs. 2; GrEStG § 19; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der vom Beklagten (Finanzamt - FA -) am 09.09.2005 erlassene Grunderwerbsteuerbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil er erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist die T. & L. Grundstücks GmbH (im folgenden GmbH), die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26.02.2000 (UR-Nr. 99/2000 des Notars J., A. gegründet worden ist. Gesellschafter der GmbH sind T. und seine Schwester L., geb. T.