Streitig ist, ob der vom Beklagten (Finanzamt - FA -) am 09.09.2005 erlassene Grunderwerbsteuerbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil er erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist die T. & L. Grundstücks GmbH (im folgenden GmbH), die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26.02.2000 (UR-Nr. 99/2000 des Notars J., A. gegründet worden ist. Gesellschafter der GmbH sind T. und seine Schwester L., geb. T.
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