BFH - Urteil vom 14.04.1999
XI R 30/96
Normen:
AO 1977 § 171 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1423
BFH/NV 1999, 1400
BFHE 188, 286
BStBl II 1999, 478
DB 1999, 1739
DStR 1999, 1109
DStZ 1999, 748
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Ablaufhemmung bei Steuerfahndung

BFH, Urteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen XI R 30/96

DRsp Nr. 1999/7290

Ablaufhemmung bei Steuerfahndung

»Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO 1977 umfaßt --anders als im Fall des § 171 Abs. 4 AO 1977 -- nicht den gesamten Steueranspruch; vielmehr tritt die Hemmung nur in dem Umfang ein, in dem sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die festzusetzende Steuer auswirken.«

Normenkette:

AO 1977 § 171 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hatten im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft, der sie Ende 1981 beigetreten waren, in E eine Wohnung mit Garagenplatz errichtet. Beim Beitritt zur Bauherrengemeinschaft hatten die Kläger von der B-KG (KG) eine Mietgarantie über eine monatliche Miete von 1 088 DM für fünf Jahre erhalten. Mit Schreiben vom 22. Juli 1983 teilte die KG den Klägern mit, die garantierte Miete lasse sich am Markt nicht realisieren. Sie schlug den Klägern vor, die Monatsmiete auf 906 DM zu senken und ihnen den abgezinsten Unterschiedsbetrag für einen Zeitraum von fünf Jahren durch eine Einmalzahlung zu vergüten. Dieser Verfahrensweise stimmten die Kläger zu. Die KG vermietete die Wohnung an private Endmieter.