BFH - Urteil vom 14.04.2005
XI R 83/03
Normen:
AO § 171 Abs. 5 § 397 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1961
BFH/NV 2005, 1961
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 29/00

Ablaufhemmung bei Steuerfahndung

BFH, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen XI R 83/03

DRsp Nr. 2005/17267

Ablaufhemmung bei Steuerfahndung

1. Für die Beurteilung der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO ist auf die konkreten Besteuerungsgrundlagen abzustellen, die Gegenstand der Ermittlungen waren.2. Der Fristablauf wird nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur insoweit gehemmt, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die Besteuerungsgrundlage auswirken; die Ablaufhemmung umfasst nicht den gesamten Steueranspruch, wenn sich die Ermittlungen lediglich auf bestimmte Sachverhaltsmerkmale beschränken.3. Die Ablaufhemmung richtet sich nicht auf eine bestimmte Steuerart oder auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum, sondern nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden.4. Eine Ablaufhemmung tritt auch dann ein, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 397 Abs. 1 AO bekannt gegeben worden ist. Dabei muss dem Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass und weshalb gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5 § 397 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bezüglich der Einkommensteuer 1987 bis 1989 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten in den Streitjahren aus verschiedenen Spielautomatenunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Mai 1988 begann eine Außenprüfung hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1983 bis 1986.