FG München - Urteil vom 18.12.2001
9 K 3063/96
Normen:
AO § 162 ; AO § 169 Abs. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 5 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 208 Abs. 1 ; FGO § 68 S. 4 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ;

Ablaufhemmung bei Steuerfahndungsprüfung und Einleitung eines Steuerstrafverfahrens; Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides wegen fehlerhafter Adressierung; Höhe der Baukosten als neue Tatsache; AfA-Bemessungsgrundlage von erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wirtschftsgütern; Schätzung der Anschaffungskosten.

FG München, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 3063/96

DRsp Nr. 2002/3411

Ablaufhemmung bei Steuerfahndungsprüfung und Einleitung eines Steuerstrafverfahrens; Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides wegen fehlerhafter Adressierung; Höhe der Baukosten als neue Tatsache; AfA-Bemessungsgrundlage von erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wirtschftsgütern; Schätzung der Anschaffungskosten.

1. Eine Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 AO, die zum Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO führt, setzt eine förmliche Prüfungsanordnung nicht voraus. Unterbrechungen der Steuerfahndungsprüfung, die erst im Laufe der Prüfung eintreten, führen nicht zum Eintreten der Festsetzungsverjährung. 2. Für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO wegen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist der Ausgang des strafrechtlichen Ermttlungsverfahrens unbeachtlich.