FG München - Urteil vom 08.10.2004
8 K 4103/02
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 4 S. 1 § 197 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 163

Ablaufhemmung bei vereinbartem Prüfungsaufschub AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 197 Abs. 2

FG München, Urteil vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 8 K 4103/02

DRsp Nr. 2005/688

Ablaufhemmung bei vereinbartem Prüfungsaufschub AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 197 Abs. 2

Ist der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so endet die Festsetzungsfrist erst mit Unanfechtbarkeit des aufgrund der später durchgeführten Außenprüfung erlassenen Steuerbescheids. Dem Antrag nach § 197 Abs. 2 AO 1977 gleichzusetzen ist nach Zugang der Prüfungsanordnung eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 4 S. 1 § 197 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die drei Kläger, deren Klagen das Gericht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, waren im Streitjahr 1993 atypisch stille Gesellschafter der mbH atypisch stille Gesellschaft (Gesellschaft). Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft war der Handel mit Immobilien und die Verwaltung von Immobilien, die Durchführung von Baumaßnahmen im Wohnungsbau, die Erstellung von Gewerbeobjekten sowie die Übernahme von Treuhändertätigkeiten bei Bauherrenmodellen. Mit Beschluss vom 5. Oktober 1998 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt.