Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) messen folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei:
a)
Tritt Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) auch dann ein, wenn der vom Steuerpflichtigen vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens dem Finanzamt (FA) gemäß § 153 AO mitgeteilte Sachverhalt ohne eigene Ermittlungen der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und ohne Feststellung einer Steuerhinterziehung den Änderungen der Steuerbescheide zugrunde gelegt wird?
b)
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