BFH - Beschluss vom 14.09.2010
IV B 61/09
Normen:
AO § 153; AO § 171 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 11582/07

Ablaufhemmung bzgl. der Festsetzungfrist durch Übernahme der von einem Betriebsprüfer durchgeführten Ermittlungen durch das Finanzamt

BFH, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen IV B 61/09

DRsp Nr. 2010/19333

Ablaufhemmung bzgl. der Festsetzungfrist durch Übernahme der von einem Betriebsprüfer durchgeführten Ermittlungen durch das Finanzamt

1. NV: Die Annahme einer wirksamen Selbstanzeige impliziert zugleich, dass das FA für Fahndung und Strafsachen eine Steuerhinterziehung bejaht hat. 2. NV: Mit der Übernahme der Ermittlungen der Betriebsprüfung durch das FA für Fahndung und Strafsachen tritt die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO ein. 3. NV: Die zeitliche Grenze für den Erlass von Steuerbescheiden im Anwendungsbereich des § 171 Abs. 5 AO wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.

Normenkette:

AO § 153; AO § 171 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) messen folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei:

a)

Tritt Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) auch dann ein, wenn der vom Steuerpflichtigen vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens dem Finanzamt (FA) gemäß § 153 AO mitgeteilte Sachverhalt ohne eigene Ermittlungen der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und ohne Feststellung einer Steuerhinterziehung den Änderungen der Steuerbescheide zugrunde gelegt wird?

b)