FG Hamburg - Urteil vom 13.05.2014
6 K 54/13
Normen:
AO § 169; AO § 170 Abs. 2; AO § 171 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 39c; EStG § 25 Abs. 3; EStG § 50 Abs. 5 (jetzt Abs. 2); EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4a;
Fundstellen:
BB 2014, 2775

Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Einreichung der Steuererklärung

FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 6 K 54/13

DRsp Nr. 2014/12737

Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen - Einreichung der Steuererklärung

Eine Ablaufhemmung i. S. d. § 171 Abs. 3 AO wird auch dadurch ausgelöst, wenn ein Antrag der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt eingeht und nach Einreichung der Steuererklärung noch nicht verbeschieden worden ist.

Normenkette:

AO § 169; AO § 170 Abs. 2; AO § 171 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 39c; EStG § 25 Abs. 3; EStG § 50 Abs. 5 (jetzt Abs. 2); EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger aufgrund einer am 29.12.2010 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2003 noch veranlagt werden können.

Die Kläger haben die österreichische Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz in Österreich. Diesen hatten sie auch im Streitjahr 2003 inne. Sie erzielten u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG).

Der Kläger ist ... und ist seit ... bei der A als ... beschäftigt. Die Klägerin ist seit ... als ... bei der B tätig. Die Kläger sind seit ... miteinander verheiratet.